Satzung der Narrhalla Hechingen - hier klicken, für den PDF Download der Satzung

                                                                                                §1

                                                                             Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)  Der im Jahre 1877 in Hechingen gegründete Verein, im Folgenden „Zunft“ genannt, führt den Namen:  

„Althistorische Narrenzunft Narrhalla Hechingen“.

(2)  Die Zunft hat ihren Sitz in Hechingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hechingen  eingetragen.

(3)  Das Geschäftsjahr der Zunft entspricht dem Kalenderjahr vom 01.Januar bis zum 31. Dezember.

 

                                                                                                 §2

                                                                                    Zweck und Ziele

 

(1)  Der Zweck der Zunft ist  die Erhaltung, die Pflege und die Fortentwicklung des im schwäbisch alemannischen Sprachraums, besonders in Hechingen,  vorhandenen althergebrachten Fasnachtsbrauchtums.

(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Darstellung und Ausübung der althistorischen Fasnachtsbräuche innerhalb der Heimatstadt Hechingen durch die einzelnen Gruppen der Zunft, sowie die Mitgliedschaft bei überregionalen  Vereinigungen und Teilnahme an deren Veranstaltungen, die ebenfalls die Erhaltung und Pflege historischer Bräuche zum Zweck haben. 

(3)  Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit dem historischen heimatlichen Narrenbrauchtum zusammenhängenden Fragen durch Vorträge und Vorführungen, sowie Auftritte in der Öffentlichkeit.

(4)  Gruppen der Zunft sind die Butzen mit rotem Butz und Pestmännle, die Schalksnarren, die Lumpen und die Alten.

(5)  Die Zunft ist auf innere Verbundenheit und Liebe zum alten Hechinger Fasnachtsbrauchtum aufgebaut.

 

                                                                                                  §3

                                                                                     Gemeinnützigkeit

 

(1)  Die Zunft verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der allgemeinen Abgabenordnung.

(2)  Die Zunft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Die Organe der Zunft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4)  Mittel, die der Zunft  zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige  Zwecke verwendet werden.

(5)  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Zunft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)  Die Zunft wahrt parteipolitische Neutralität. Sie räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

                                                                                                   §4

                                                                                         Mitgliedschaft

  

(1)  Mitglied der Zunft kann jede natürliche Person  werden,  die sich zur Einhaltung der Satzung verpflichtet.

(2)  Mitglieder unter 18 Jahren gelten als jugendliche  Mitglieder  ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(3)  Jede natürliche und juristische Person kann auch nur förderndes Mitglied der Zunft werden. 

(4)  Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Mitgliederversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich um die Förderung und die Ziele der Zunft besondere Verdienste erworben haben. Sie genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

(5)  Über die Aufnahme entscheidet der Zunftrat. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des unterschriebenen Aufnahmeantrages durch den Zunftrat und der Bezahlung des Vereinsbeitrages und einer eventuellen Aufnahmegebühr. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages hat umgehend in schriftlicher Form zu erfolgen.

(6)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zunft in ihrem Bestreben zur Erreichung des unter § 2 festgesetzten Zwecks nach Kräften zu unterstützen. Dies setzt in erster Linie ein einwandfreies Verhalten im Häs und unter der Maske voraus. Die weiteren Verhaltensregeln werden in einer gesonderten Masken- und Brauchtumsordnung festgelegt. 

(7)  Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme zur Anmeldung bei Narrentreffen, Veranstaltungen oder Weitergabe an den Dachverband Vereinigung schwäbisch alemannischer Narrenzünfte (VSAN) nicht zulässig. Zugang zu diesen Daten erhalten ausschließlich die Zunfträte.

 

                                                                                                     §5

                                                                                                 Beiträge

 

(1)  Die Mitglieder der Zunft haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen, einer eventuellen Aufnahmegebühr und Arbeitseinsätzen zu leisten. 

(2)  Die Höhe, Form und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, der eventuellen Aufnahmegebühr und der Arbeitsleistungen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

                                                                                                     §6

                                                                               Beendigung der Mitgliedschaft

  

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Auflösung des Vereins oder Ausschluss eines Mitgliedes.

(2)  Die Beendigung der Mitgliedschaft bei der Zunft kann nur für das Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

(3)  Ein Ausschluss kann durch den Zunftrat in folgenden Fällen beschlossen werden:

  • Wenn das Mitglied mit Bezahlung des Jahresbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand geblieben ist und trotz schriftlicher Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
  • Wenn das Mitglied den Interessen, der Satzung und den Zielen der Zunft zuwiderhandelt.
  • Wenn das Mitglied innerhalb des Vereines wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.

(4)  Einem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(5)  Sowohl beim freiwilligen Austritt, als auch beim Ausschluss aus der Zunft verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche und Rechte an den Verein. Es hat in seinem Besitz befindliches Vereinseigentum unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.

 

                                                                                                     §7

                                                                                                Organe

  

(1)  Die Organe der Zunft sind:

    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Zunftrat
    • Der Vorstand                                                                                                                                                   §8                                  

                                                                                                 Haftung

 

(1) Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine Persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitglieder wird ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

 

                                                                                                     §9

                                                                                     Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Zunft. Sie muss jährlich nach Beendigung der Fasnet stattfinden und wird durch den Zunftmeister einberufen.

(2)  Alle Mitglieder sind entweder durch Veröffentlichung in der Presse (Zeitung und Gemeindebote) oder durch Rundschreiben an alle Mitglieder - mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung – einzuladen.

Tagesordnung:

  • Erstattung des Geschäftsberichtes durch den Zunftmeister
  • Erstattung des Kassenberichtes durch den Schatzmeister
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes und des Zunftrates
  • Wahl des Vorstandes und des Zunftrates entspr. § 12 und § 13
  • Wahl der Kassenprüfer entspr. § 14
  • Anträge
  • Verschiedenes                                                                                            
                                                                                                  §10

                                                                          Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)  Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein oder auf Antrag aus der Mitgliederversammlung, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso, bei geheimer Wahl, ungültige Stimmzettel.

(4)  Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5)  Eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

  • Satzungsänderungen
  • die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
  • Anträge auf Abberufung des Vorstandes, des Zunftrates oder eines einzelnen Mitgliedes dieser Organe
  • Auflösung der Zunft.

(6)  Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

(7)  Anträge für die Mitgliederversammlung der Zunft können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Zunftmeister schriftlich eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstand- oder Zunftratsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

(8)  Über die Verhandlung und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen.

 

                                                                                                     §11

                                                                          Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Zunftrat einzuberufen:

  • Wenn das Interesse des Vereines es erfordert
  • Auf Anordnung des Vorstandes.
  • Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

  

                                                                                                     §12

                                                                                              Der Zunftrat

 

(1)  Der Zunftrat besteht aus:

  • dem Zunftmeister
  • dem stellvertretenden Zunftmeister
  • dem Zunftschreiber
  • dem Schatzmeister
  • weiteren Zunfträten

(2)  Der Zunftrat soll mindestens aus sieben und höchstens aus elf Mitgliedern bestehen. Die Zahl der Zunftratsmitglieder soll eine ungerade sein.

(3)  Der Zunftrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.

(4)  Der Zunftrat wird vom Zunftmeister einberufen und geleitet. Über Beschlüsse des Zunftrates ist ein Protokoll zu führen.

(5)  Die Mitglieder des Zunftrates werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle Jahre scheidet jedes zweite Mitglied des Zunftrates wechselweise aus, so dass jedes Jahr die Hälfte des Zunftrates neu gewählt werden muss. Hierzu werden die Positionen des Zunftrates durchnummeriert. Das Ausscheiden erfolgt erstmals mit den unter den geraden Ziffern aufgeführten, im nächsten Jahr dann die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten.

(6)  Alle gewählten bleiben im Amt, bis die an ihrer Stelle neu gewählten die Geschäfte aufnehmen. Während  ihrer Amtsperiode vorzeitig ausscheidende Zunfträte können durch den Zunftrat bis zur nächsten ordentlichen Wahl kommissarisch ersetzt werden. Dies gilt nicht für den Zunftmeister und seinen Stellvertreter.

(7)  Die einzelnen Ressorts des Zunftrates werden, auf Vorschlag des Zunftmeisters, aus dem gewählten Zunftrat heraus besetzt. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse der Zunft gemachten Auslagen.

(8)  Der Zunftrat kann für spezielle Aufgaben weitere Beisitzer berufen. Diese haben dann für die Dauer ihrer Berufung Sitz und Stimme im Zunftrat.

(9)  Die Zusammenarbeit im Vorstand und Zunftrat soll im Vereinssinne zweck- und zielgebunden, kameradschaftlich und teamorientiert sein.

(10) Alle Zunftratsmitglieder sind verpflichtet, bei Erledigung der Zunftobliegenheiten mitzuwirken.

 

                                                                                                     §13

                                                                                                Vorstand

(1)  Der Vorstand  besteht aus:

  • mindestens 1 maximal 3 Zunftmeister
  • bis zu 2 stellvertretenden Zunftmeister
  • dem Zunftschreiber
  • dem Schatzmeister

(2)  Vorstand  im Sinne des § 26 BGB sind der bzw. die Zunftmeister und der bzw. die stellvertretender Zunftmeister. Jeder von ihnen hat im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Einzelvertretungsbefugnis. Sofern es sich um Vermögensausgaben handelt, ist die Einzelvertretungsbefugnis  je Zunftmeister auf 150,00 € beschränkt. Bei höheren Ausgaben ist ein Beschluss im Zunftrat zwingend notwendig.                                           Bei außergewöhnlichen nicht täglichen Geschäften müssen mindestens 2 der Zunftmeister die Vertretungsbefugnis wahrnehmen. Gegebenfalls durch Erteillung einer schriftlichen Vollmacht.

Die des stellvertretenden Zunftmeisters wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Zunftmeisters beschränkt.            Sollte mehr wie ein Zunftmeister gewählt werden, so ist die Wahl eines stellvertretenden Zunftmeister nicht dringend erforderlich.

(3)  Der/Die Zunftmeister leitet/n die Zunft. Bei mehr als einem Zunftmeister entscheidet ggf. die mehrheit der Zunftmeiser.                                Bei uneinigkeit zweier Zunftmeister entscheidet der gesamte Vorstand. Sollte leine Einigkeit erziehlt werden, der gesamte Zunftrat.

(4) Der/Die Zunftmeister leitet/n die Zunft und überwacht die Tätigkeit der übrigen Zunfträte.

 

                                                                                                      §14

                                                                                            Rechnungsprüfer

(1)  Zur Prüfung der Finanzen werden durch die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

(2)  Sie dürfen kein Amt im Zunftrat bekleiden.

(3)  Sie haben mindestens einmal im Jahr, jeweils vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

                                                                                                      §15

                                                                                                Auflösung


(1) Die Auflösung der Zunft kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit  ¾ - Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

 

                                                                                                      §16

                                                                                        Vermögensverwendung

(1)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hechingen.

(2)  Diese hat das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für den gemeinnützige Zweck der Erhaltung des schwäbisch-alemannischen Fasnachtsbrauchtums gemäß § 2 Absatz 1 – 3 dieser Satzung zu verwenden.

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  • Diese Satzungsneufassung ist in der Mitgliederversammlung am 24.Juni 2022 beschlossen worden.
  • Alle früheren Satzungen treten hiermit außer Kraft.
  • Der Zunftmeister ist ermächtigt, ausschließlich etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

Der Vorstand

Hechingen, den 24.10.2023

 

 

 

 

 

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